Wahlen
 
 
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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 17. November 2024 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 08. Dezember 2024


Bundestagswahl

Bürgermeisterin / Bürgermeister

Die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
der Gemeinde Guggenhausen (ca. 190 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen
Amtsinhabers neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung (Aufwandsentschädigung) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, den 17. November 2024, eine eventuell notwendig werdende
Stichwahl am Sonntag, dem 8. Dezember 2024 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der
Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und die in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am
Montag, 21.10.2024, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,
Bürgermeisteramt Guggenhausen, Hauptstraße 5, 88379 Guggenhausen, verschlossen mit der
Aufschrift „Bürgermeisterwahl“, eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der
Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
• 10 Unterstützungsunterschriften gemäß § 10 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz von im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen, jeweils einzeln auf amtlichen
Formblättern;
• eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers
(m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
• eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss
von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
• Unionsbürger/innen (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche
Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen
und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch
eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die
Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/-bürgerinnen (m/w/d) verlangt
werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte
Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
• für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland haben, wird die Wählbarkeitsbescheinigung vom Bürgermeister der Gemeinde in
Baden-Württemberg, in der der Bewerber zuletzt gemeldet war, ausgestellt. War der Bewerber
zuletzt außerhalb von Baden-Württemberg oder noch nie in der Bundesrepublik Deutschland
gemeldet, wird die Wählbarkeitsbescheinigung von der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde,
in der sich der Bewerber für die Bürgermeisterwahl bewirbt, nach Anhörung der
Gemeindebehörde des letzten Wohnorts oder Aufenthaltsorts in der Bundesrepublik
Deutschland erteilt.

Im Falle einer etwaigen Stichwahl ist die Rücknahme der Bewerbung nicht möglich.
Die Gemeinde Guggenhausen ist Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen.
Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen öffentlichen Vorstellung werden den zugelassenen
Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

 
 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Guggenhausen
Hauptstraße 5 | 88379 Guggenhausen
Telefon: 07503-534

 
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